Dienstag, 15. Dezember 2009
Rastafari bevorzugt. Oder: Der Entschuldigungszettel vom Ordnungshüter
Natürlich: Wer nichts zu verbergen hat, muss sich auch nicht davor fürchten, von der Polizei kontrolliert zu werden. Dennoch kann es lästig sein, z.B. auf einem Bahnhof beim eiligen Weg zum Zug oder auf dem nächtlichen Heimweg bundespolizeilich ausgebremst zu werden. Solcherart Kontrollen sind legitim, soll heißen: rechtlich zulässig, und durchaus sinnvoll. Nachzulesen hier http://bundesrecht.juris.de/bgsg_1994/__23.html , hier http://bundesrecht.juris.de/bgsg_1994/__43.html und hier http://bundesrecht.juris.de/bgsg_1994/__44.html
Denn die Beamten der Bundespolizei sind schlau und greifen auf diese Weise mancherlei Gelichter heraus, dass Missetaten plant und/oder kriminelles Gut mit sich führt. Und als brave Bürger wollen wir doch geschützt werden.
Natürlich gibt es gewisse optische Merkmale, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, die Bekanntschaft der Bundespolizei zu machen. Um nun nicht über Farben, Ethnien, Frisuren und Kleidung referieren zu müssen, mache ich’s kurz: Je deutlicher die Abweichung vom Mainstream, desto höher die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle. Was nun wieder nichts mit Vorurteilen, sondern mit polizeilichen Statistiken zu tun hat, vulgo: Erfahrung.
Unangenehm wird’s allerdings, wenn ein rastabezopftes Menschlein im Ergebnis des unfreiwilligen Aufenthaltes nebst Gepäckuntersuchung Zug und/oder Flug verpasst oder schlicht und einfach zu spät zur Schicht kommt.
In solchen Fällen hilft ein Entschuldigungszettel, der den Sachverhalt der Kontrolle und der dabei verstrichenen Zeit amtlich bestätigt. Dazu ist die Bundespolizei verpflichtet, nachzulesen hier http://bundesrecht.juris.de/bgsg_1994/__44.html , im Absatz 4.

Natürlich darf neben der Bundes- auch die Landespolizei genauer hin- und Personen in die Taschen schauen, nämlich dann, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen“ (SächsPolGes, § 23) http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=6459412706459&jlink=p23&jabs=32 ). Es genügt lt. § 19 übrigens, dass besagte Personen sich „an einem Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen“ oder aber „wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält …“. (http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=6459412706459&jlink=p19&jabs=28)

Es soll also keine/r behaupten, dass er/sie nicht mal eben amtlich aufgehalten werden könnte. Gut, dass in den deutschen Landespolizeigesetzen geregelt ist, dass auch in diesen Fällen auf Verlangen ein amtlicher Entschuldigungszettel für die erduldete Durchsuchung und den eingetretenen Zeitverlust auszufertigen ist. Der hilft nämlich beim Arbeitgeber, kann Personen mit etwas unkonventionellem Aussehen (s.o.) oder einem durch „verdächtige Gebiete“ führenden Arbeitsweg aber auch davor bewahren, sieben Mal pro Woche durchstöbert zu werden. Welcher Polizist füllt schon gern unnötige Papiere aus, nur weil ihn das Gesetz dazu zwingt.
Allerdings gibt es zwei Ausnahmen: In Baden Württemberg und im Freistaat Sachsen fehlt ein solcher Passus im Polizeigesetz. Nasowas.

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