Dienstag, 17. Februar 2009
szenetypische Stückelung. Oder: Abendessen mit Praxisgebühr
Hin und wieder gehe ich mit einer ehemaligen Mitschülerin auf einen ausgedehnten Schwatz in ein Steakhaus oder so. Das hat durchaus auch geschäftliche Züge und meine Göttergattin ist darüber im Bilde, also darf ich an dieser Stelle der Menschheit davon berichten. Letzteres schreibe ich nur, damit sich potenzielle Erpresser nicht erst die Mühe machen, die heutige BLÖD-Zeitung zu zerschnippeln ...
Besagte Mitschülerin verdient ihre Brötchen als niedergelassene Ärztin. Bei unseren gelegentlichen Plauderabendessen machen wir gemeinsame Kasse, beim jüngsten Fressevent war sie an der Reihe, denn „es ist ja Quartalsanfang, da habe ich immer genug Geld einstecken“ (O-Ton).
Im Klartext: Meine Schulfreundin treibt die leidige Praxisgebühr ein, verrechnet diese über ihre Bücher und reicht sie ordnungsgemäß weiter. Um lästiges Hin und Her zu vermeiden (Bareinzahlung der kleckerweise ankommenden Praxisgebühr, Barauszahlung von Kassengeld für die Praxis und ggf. Privatentnahme für sich selbst), für das die Bank womöglich auch noch Gebühren erhebt, verrechnet sie die Beträge miteinander. Das ist rechtlich sauber, führt aber dazu, dass die gute Frau statt einiger „Fuffies“ und „Hunnies“ ein ganzes Bündel kleiner Scheine und mehrere Handvoll Münzen bei sich führt.
Als es nach unserem durchaus sehr angenehmen Mahl ans Bezahlen ging, landeten die Praxisgebühren einer ganzen Wartezimmerfüllung auf dem Tisch und ich konnte mir den Hinweis auf die „szenetypische Stückelung“ nicht verkneifen. Wer diesen Begriff nicht kennt, dem sei verraten, dass Polizei und Staatsanwaltschaft ihn sehr gern verwenden, um Verdachtsmomente gegen vermeintliche Dealer zu konstruieren, guckst Du z.B. hier: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2006/07/20/dealgeld/
Im Klartext: Hat man bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle zwei- oder dreihundert Euro in kleinen Scheinen in der Tasche und guckt ein wenig keck, könnten die emsigen Beamten das u.U. als Einnahmen bzw. Wechselgeld in Zusammenhang mit dem Dope-Handel deuten, einen begründeten Anfangsverdacht feststellen und daraufhin – weil Gefahr im Verzug – das heimische Quartier etwas näher unter die Lupe nehmen. Oft wird solcherart „Dealgeld“ auch gleich beschlagnahmt und ist dann weg – auch wenn sich kein Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nachweisen lässt.
Also ist es besser, vor allem größere Scheine in der Tasche zu haben. Davon dürfen’s ruhig etwas mehr sein. Nun mag der eine oder andere Leser meines kleinen, politisch nicht immer korrekten Tagebuches meinen, dass man dann vielleicht als Großdealer verdächtigt werden könnte. Das ist jedoch nur theoretischer Natur, denn das gemeine Streifenhörnchen weiß, dass es bei aller Mühe nie einen Großdealer zu fassen bekommen wird. Allenfalls einen mit großen Scheinen vollgestopften korrupten Politiker, aber denen passiert ja sowieso nichts ...
Um auf mein abendliches Plauderstündchen mit meiner einstigen Mitschülerin zurückzukommen: Sie kannte den Begriff „szenetypische Stückelung“ nicht, was für ihre diesbezügliche Unschuld sprechen dürfte. Allerdings ist sie angesichts des Hinweises auf ihre Barschaft ins Grübeln gekommen. Schließlich ist so eine Ärztin hin und wieder bei Hausbesuchen unterwegs – samt Köfferchen. Und was, wenn ein übereifriger Gendarm unter dem Motto „Dealing Doc“ eine neue Masche der Drogemafia entdeckt zu haben glaubt? Dann lieber doch die Praxisgebühr bei der Bank einzahlen und die Knete fürs Abendessen am Automaten ziehen – in der Hoffnung, dass dieser keine „szenetypische Stückelung“ ausspucken möge.

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