Dienstag, 14. April 2009
Bullenklatsche vom OLG Hamm. Oder: Verfahrensfehler rettet Alkoholsünder den Führerschein
zeitungsdieb, 11:41h
Natürlich weiß ich, dass man unter Einfluss von Alkohol oder anderen, zum Teil weniger schädlichen, aber dafür illegalen Drogen kein Fahrzeug führen darf. Dennoch gebe ich zu, dass auch ich – in einem früheren Leben – schon mächtig gesündigt habe und in meinem heutigen Leben gelegentlich nach dem Genuss einer Kleinmenge kühlen Gerstensaftes am Lenkrad sitze. Natürlich unter dem magischen Pegel, was mir kürzlich auch die Messung per Alkomat bestätigte. Da ich nicht wirklich ein schlechtes Gewissen hatte, ließ ich diese über mich ergehen und genoss nach Anzeige des nicht justiziablen Alkoholwertes das orgiastische Gefühl des nicht-Missetäters. Noch einmal: Ich weiß, dass das nicht gut ist und weise auch darauf hin, dass das niemand nachmachen sollte.
Für alle wirklichen Bösewichter, die womöglich mit ordentlich Dampf auf dem Kessel in die Hände der Ordnungsmacht fallen, gibt es ein sehr interessantes Urteil, das ich im Lawblog (www.lawblog.de) gefunden habe. Für zitierenswert halte ich es weniger, weil es einen Hinweis gibt, als Alkoholsünder der gerechten Strafe zu entgehen, sondern vielmehr deshalb, weil Richter hier der landesüblichen Eigenmächtigkeit vieler Polizisten eine Abfuhr erteilt haben.
Worum geht’s? Unter http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-hamm-beschl-v-12032009-3-ss-3109/ findet sich das Urteil des OLG Hamm zur Verwertbarkeit der bei einer unerlaubten Blutprobe gewonnenen Erkenntnisse über den Alkoholpegel eines Fahrers.
Was ist passiert? Besagter Missetäter wurde bei einer Kontrolle als mutmaßlicher Alkoholsünder zum Alkomattest aufgefordert, weigerte sich jedoch, „zu blasen“. Daraufhin schickte ihn die Polizei zum Blutalkoholtest, der einen ordentlichen Pegel ergab. Der Sünder wurde zu einer kräftigen Geldstrafe und zu 15 Monaten ohne Lappen verdonnert. Dagegen ging er mit anwaltlicher Hilfe in Widerspruch und bekam vor dem OLG Hamm Recht.
Warum? Weil eine Blutentnahme einen Eingriff in das grundgesetzlich garantierte Recht der körperlichen Unversehrtheit darstellt, gilt hier der Richtervorbehalt, d.h., die Blutprobe muss durch einen Richter angeordnet werden. Um eine solche Anordnung zu erhalten, gibt es sogar Bereitschaftsrichter, die in den Nachtstunden erreichbar sind. Allerdings hat der betreffende Polizeibeamte nicht versucht, einen Richter zu erreichen, sondern die Probe unter Berufung auf „Gefahr im Verzug“ und „langjährige Praxis“ selbst angeordnet. Deshalb sprach das OLG Hamm ein Verwertungsverbot für das Ergebnis aus. Dumm gelaufen und zugleich ein interessanter Einblick in die wohl gar nicht so seltene Praxis der Rechtsbeugung in deutschen Ämtern und Behörden.
Was lehrt uns das? Natürlich erstens, dass man nicht alkoholisiert am Steuer eines Fahrzeuges sitzen sollte. Zweitens, dass man, wenn’s doch mal passiert und der Pegel nicht im „harmlosen Bereich“ ist, die Klappe halten und auf keinen Fall dem Wunsch nach einem Alkomattest nachkommen sollte. Einfach den Bullen machen lassen, mit hoher Wahrscheinlichkeit macht er das, was er schon immer macht und läuft ins offene Messer, sprich: in die Falle des schweren Verfahrensfehlers.
Aber: Ich will hier natürlich niemandem etwas Böses raten. Aber ein bissel Schadenfreude ist erlaubt.
Für alle wirklichen Bösewichter, die womöglich mit ordentlich Dampf auf dem Kessel in die Hände der Ordnungsmacht fallen, gibt es ein sehr interessantes Urteil, das ich im Lawblog (www.lawblog.de) gefunden habe. Für zitierenswert halte ich es weniger, weil es einen Hinweis gibt, als Alkoholsünder der gerechten Strafe zu entgehen, sondern vielmehr deshalb, weil Richter hier der landesüblichen Eigenmächtigkeit vieler Polizisten eine Abfuhr erteilt haben.
Worum geht’s? Unter http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-hamm-beschl-v-12032009-3-ss-3109/ findet sich das Urteil des OLG Hamm zur Verwertbarkeit der bei einer unerlaubten Blutprobe gewonnenen Erkenntnisse über den Alkoholpegel eines Fahrers.
Was ist passiert? Besagter Missetäter wurde bei einer Kontrolle als mutmaßlicher Alkoholsünder zum Alkomattest aufgefordert, weigerte sich jedoch, „zu blasen“. Daraufhin schickte ihn die Polizei zum Blutalkoholtest, der einen ordentlichen Pegel ergab. Der Sünder wurde zu einer kräftigen Geldstrafe und zu 15 Monaten ohne Lappen verdonnert. Dagegen ging er mit anwaltlicher Hilfe in Widerspruch und bekam vor dem OLG Hamm Recht.
Warum? Weil eine Blutentnahme einen Eingriff in das grundgesetzlich garantierte Recht der körperlichen Unversehrtheit darstellt, gilt hier der Richtervorbehalt, d.h., die Blutprobe muss durch einen Richter angeordnet werden. Um eine solche Anordnung zu erhalten, gibt es sogar Bereitschaftsrichter, die in den Nachtstunden erreichbar sind. Allerdings hat der betreffende Polizeibeamte nicht versucht, einen Richter zu erreichen, sondern die Probe unter Berufung auf „Gefahr im Verzug“ und „langjährige Praxis“ selbst angeordnet. Deshalb sprach das OLG Hamm ein Verwertungsverbot für das Ergebnis aus. Dumm gelaufen und zugleich ein interessanter Einblick in die wohl gar nicht so seltene Praxis der Rechtsbeugung in deutschen Ämtern und Behörden.
Was lehrt uns das? Natürlich erstens, dass man nicht alkoholisiert am Steuer eines Fahrzeuges sitzen sollte. Zweitens, dass man, wenn’s doch mal passiert und der Pegel nicht im „harmlosen Bereich“ ist, die Klappe halten und auf keinen Fall dem Wunsch nach einem Alkomattest nachkommen sollte. Einfach den Bullen machen lassen, mit hoher Wahrscheinlichkeit macht er das, was er schon immer macht und läuft ins offene Messer, sprich: in die Falle des schweren Verfahrensfehlers.
Aber: Ich will hier natürlich niemandem etwas Böses raten. Aber ein bissel Schadenfreude ist erlaubt.
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